Allgemeine Geschäftsbedingungen BHF

Burkhard Hozdeczky

Finanzdienstleistungen

Mehrfachagentur Grüna bei Chemnitz

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Stand 17.10.2011

§ 1 Vertragspartner

(1) Der Versicherungsvermittlervertrag unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bezieht sich nur

auf die im Vermittlervertrag ausdrücklich benannten privatrechtlichen Versicherungsverträge, für die eine Vermittlungstätigkeit

des Versicherungsvermittler (nachfolgend nur noch Vermittler genannt) ausdrücklich gewünscht wurde.

Eine anderweitige oder weitergehende Tätigkeits- oder Beratungsverpflichtung, außer für die Vermittlung des gewünschten

Versicherungsschutzes, des Kunden besteht nicht. Insbesondere ist eine Beratung oder Betreuung der gesetzlichen

Sozialversicherungen nicht von der Vermittlertätigkeit umfasst.

(2) Dem Kunden ist bewusst, dass Versicherungsschutz nicht mit Abschluss dieses Vermittlervertrages entsteht, sondern erst

dann, wenn ein rechtswirksamer Versicherungsvertrag zustande gekommen ist.

§ 2 Stellung des Vermittlers

(1) Der Vermittler ist selbstständiger und unabhängiger Versicherungsvermittler, welcher rechtlich und wirtschaftlich auf der

Seite seines Kunden steht, dessen Interessen er weisungsgemäß wahrnimmt. Er übernimmt für den Kunden die Vermittlung

oder in Stellvertretung den Abschluss von Versicherungsverträgen, ohne von einem Versicherer oder von einem

Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Erklärungen, die er im Auftrage seines Kunden an die Versicherer weiterleitet,

werden dem Kunden zugerechnet.

(2) Der Vermittler erklärt, dass er über die erforderlichen behördlichen Zulassungen verfügt. Um seiner

Informationsverpflichtung über den eigenen Status entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zu genügen, bestätigt der

Kunde mit Abschluss des Vermittlervertrages eine separate Kundeninformation (Pflichtinformationen als Anlage zu diesem

Vertrag erhalten zu haben).

§ 3 Vertragsschluss

(1) Der Vermittler wird von seinem Kunden nur mit der Wahrnehmung der Vermittlung einer oder mehreren konkreten

Versicherungsangelegenheiten beauftragt. Diese Beauftragung erstreckt sich auch auf die künftigen Vermittlungsbemühungen

des Vermittler.

(2) Eine Beratungsanfrage verpflichtet den Vermittler noch nicht zu einer Annahme des Auftrages oder zu einem

unverzüglichen Tätigwerden. Eine Tätigkeitsverpflichtung entsteht erst nach Erteilung einer Übernahmebestätigung oder durch

die Übersendung von entsprechenden Versicherungsangeboten durch den Vermittler.

(3) Der Vermittler erhält ausreichend Zeit, um die Vermittlung eines Versicherungsvertragsverhältnisses bzw. sonstiger

Vertragsverhältnisse vorzubereiten und verschiedene Angebote bei den Versicherern / Gesellschaften einzuholen. Benötigt der

Kunde eine sofortige Deckung eines Risikos, hat er ein sofortiges Tätigwerden mit dem Vermittler im Vermittlervertrag schriftlich

zu vereinbaren.

(4) Der Vermittler kann nicht gewährleisten, dass zeitnah ein Versicherer die vorläufige Deckung oder überhaupt die

Übernahme eines Risikos erklärt. Der Kunde wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er erst nach schriftlicher

Bestätigung durch den Versicherer und nur in dem beschriebenen Umfang über vorläufigen oder gewünschten

Versicherungsschutz verfügt.

(5) Bei der Bearbeitung der Vermittlungsanfrage kann nur der vom Kunden geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werden.

Der dargelegte Sachverhalt ist als vollständig und wahrheitsgemäß zur Beratungsgrundlage anzunehmen.

(6) Der Vermittler ist nicht verpflichtet und nicht in der Lage, sich fortlaufend über eventuelle Änderungen der Verhältnisse des

Kunden zu informieren. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des

Auftrages von Bedeutung sein können, auch wenn der Kunde selbst erst später eigene Kenntnis erhält.

§ 4 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben

und Schadenanzeigen verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragung erforderlich zur Verfügung

steht. Dies gilt auch für Änderungen seiner Risiko- oder Rechtsverhältnisse oder der zugrunde liegenden Tatsachen nach

Vertragsschluss, die für den jeweiligen Versicherungs-schutz relevant sein könnten. Unterlässt der Kunde die unverzügliche

Information, besteht eventuell kein oder kein vollständiger Anspruch aus dem Versicherungsvertrag.

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(2) Leitet der Vermittler die für den Kunden erstellten Unterlagen, insbesondere die Versicherungspolicen und Bedingungswerke

oder Prämienrechnungen zur Kenntnisnahme zu, ist der Kunde verpflichtet, diese selbst auf sachliche Richtig- und

Vollständigkeit zu überprüfen und auf etwaige Fehler, Abweichungen vom Antragsinhalt oder Unrichtigkeiten unverzüglich

hinzuweisen.

(3) Die aus den Versicherungsverträgen unmittelbar erwachsenden Verpflichtungen, wie die Prämienzahlungen, Anzeigepflichten

und die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten, etc. sind vom Kunden direkt zu erfüllen.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, dem Vermittler die vertragsbezogene Korrespondenz des Versicherers für eine gewünschte

Interessenwahrnehmung zur Verfügung zu stellen oder den Schriftverkehr mit dem Versicherer ausschließlich über den

Vermittler zu führen.

§ 5 Unterlassene Mitwirkung

(1) Als Ort der Zustellung des gesamten Schriftverkehrs mit dem Kunden gilt die Postanschrift, die bei der Auftragserteilung

angegeben wurde.

(2) Kann nur durch die Abgabe einer Erklärung eine Frist oder ein Rechtsanspruch für den Kunden gewahrt werden, erklärt

sich der Kunde damit einverstanden, dass diese Erklärung durch den Vermittler auch ohne ausdrückliche Einwilligung mit dem

mutmaßlichen Einverständnis des Kunden abgegeben werden kann, wenn der Vermittler die erforderliche Information besitzt.

§ 6 Aufgaben des Maklers

Der Versicherungs Vermittler übernimmt durch diesen Vertrag folgende Aufgaben:

(1) Die Ermittlung der Kundenwünsche und Bedürfnisse.

(2) Die Auswahl von geeigneten Versicherern und Versicherungsprodukten, welche den mitgeteilten Kundenwünschen und

Bedürfnissen entsprechen können. Der Vermittler berücksichtigt lediglich solche Versicherer, die bei der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen sind und eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland unterhalten und

Vertragsbedingungen in deutscher Sprache und nach deutschem Recht anbieten. Der Vermittler übernimmt keine Prüfung der

Solvenz der Versicherer, soweit diese der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen.

(3) Der Vermittler berücksichtigt nur diejenigen Versicherer, die bereit sind, mit ihm zusammenzuarbeiten und ihm eine übliche

Courtage für seine Tätigkeiten bezahlen.

(4) Direktversicherer oder nicht frei auf dem Versicherungsmarkt zugängliche Deckungskonzepte werden von dem Vermittler

nicht berücksichtigt. Wünscht der Kunde dennoch ausdrücklich eine solche Beratung oder Vermittlung, ist hierfür jeweils eine

gesonderte Vergütung zu vereinbaren.

(5) Die Beratung nach fachlichen Kriterien im Rahmen eines sachgemäßen Ermessens, welcher Versicherungsvertrag geeignet

ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers (Kunden) zu erfüllen. Die Beratung erfolgt unter Berücksichtigung eines

angemessenen Verhältnisses zwischen Bratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämie und soweit

nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen

Situation hierfür Anlass besteht. Der Vermittler ist nicht verpflichtet und in der Lage, das für den Kunden günstigste Preis-

Leistungs-Verhältnis seines Versicherungsschutzes aufgrund das sich ständig wechselnde Angebotsverhältnisses des

Versicherungsmarktes zu vermitteln.

(6) Der Kunde wurde vom Vermittler auf die üblichen versicherungsvertraglichen Leistungsausschlüsse und einen deshalb

nicht allumfassenden Versicherungsschutz hingewiesen. Entgegen der Empfehlung des Vermittler wünschte der Kunde keinen

weiterführenden Versicherungsschutz, soweit dieser überhaupt auf dem Versicherungsmarkt vermittelbar wäre.

(7) Die Dokumentation der Kundenwünsche und Bedürfnisse und der erteilte Rat des Versicherungsvermittlers sowie die

ausdrücklichen Weisungen des Kunden werden in einem Beratunsprotokoll erfasst. Die Dokumentation erfolgt unter

Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsschutzes. Aufgrund einer gesonderten schriftlichen Erklärung

des Kunden kann dieser sowohl auf die Darlegung einer Beratungsgrundlage, als auch auf eine Beratung oder die

Dokumentation der Beratung insgesamt vollständig verzichten.

(8) Der Kunde wird hiermit und auf der gesondert zu erteilenden Verzichtserklärung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht,

dass er aufgrund seines Beratungsverzichtes Rechtsnachteile erleiden kann.

(9) Die Verwaltung des vermittelten Vertragsverhältnisses.

AGB Seite 3

Der Kunde kann auch jederzeit vom Vermittler die .berprüfung und Aktualisierung der vermittelten Versicherungsverträge an

eine veränderte Risiko-, Markt- und/oder Rechtslage verlangen. Erst nach entsprechender Vereinbarung entsteht für den

Vermittler diese Tätigkeitspflicht. Sodann übernimmt der Vermittler eine .berprüfung der veränderten Rechts-, Risiko- und

Marktverhältnisse und veranlasst nach Weisung des Versicherungsnehmers die Anpassung des Versicherungsschutzes. Ohne

einen geschilderten Anlass kann der Vermittler keine unaufgeforderte .berprüfung des Versicherungsschutzes vornehmen.

(10) Die Prüfung und Weiterleitung von Unterlagen, die das vermittelte Versicherungsvertragsverhältnis betreffen.

(11) Die vollständige Unterstützung des Versicherungsnehmers im Schadenfall gegenüber dem Versicherer.

Sofern der Versicherungsvermittler im Schadensfall mit der Unterstützung des Kunden betraut wird, übernimmt der Vermittler

die Fristenprüfung.

(12) Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben des Versicherungsvermittlers erteilt dieser auf Anfrage des Kunden jederzeit

Auskunft zu dem vermittelten Vertragsverhältnis.

(13) Der Vermittler verpflichtet sich, die Versicherer nur entsprechend der Weisungen seines Kunden zu informieren. Darüber

hinausgehende Informationen werden an den oder die Versicherer oder sonstige Dritte nicht weitergegeben, soweit dies

gesetzlich zulässig ist.

§ 7 Vertragsdauer

Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und beginnt mit der rechtskräftigen Unterzeichnung. Er kann von jeder

Vertragspartei ohne Einhaltung einer besonderen Frist gekündigt werden.

§ 8 Vergütung

(1) Neben der Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungsprämie gegenüber dem Versicherungsunternehmen entstehen dem

Kunden keine weiteren Kosten für die Vermittlungstätigkeit des Vermittlers. Die Vergütung für die Vermittlungs- und

Betreuungstätigkeit des Vermittlers trägt üblicherweise das Versicherungsunternehmen.

(2) In Fällen des §6, Abs. 4, Einschaltung von Direktversicherern etc. wird ein Honorar nach Einzelabsprache vereinbart.

§ 9 Haftungsbegrenzung/Ausschlüsse

(1) Die Haftung des Vermittlers ist auf einen Höchstbetrag von € 1,2 Mio. je Schadensfall begrenzt. Bis zu dieser

Haftungssumme hat der Vermittler durch Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Vorsorge getroffen.

(2) Schadensersatzansprüche des Kunden aus diesem Vertrag verjähren spätestens nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt

zum Schluss des Jahres, in welchem der Kunde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat

oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, im Fall einer Leistungsablehnung durch den Versicherer zuerst Leistungsklage gegen den

Versicherer zu erheben, bevor Schadensersatzforderungen gegen den Vermittler gerichtlich geltend gemacht werden können.

Hierbei wird der Kunde durch den Vermittler unterstützt. Dies gilt nicht, wenn der Schadensersatzanspruch des Kunden

unbestritten ist bzw. Ansprüche aus versicherungsvertragsrechtlichen Gründen durch den Vetrag nicht gedeckt sind.

(4) Die in §9 Abs.1 bis 3 geregelten Beschränkungen gelten nicht, soweit die Haftung des Vermittlers oder die daraus

resultierenden Schadensersatzansprüche des Kunden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des

Vermittlers, auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit oder einer Verletzung der Pflichten aus § 60

VVG oder § 61 VVG beruhen.

(5) Bei einer nicht vollständigen, nicht unverzüglichen oder nicht wahrheitsgemäßen Information durch den Kunden haftet der

Vermittler für etwaige Nachteile oder Schäden des Kunden nicht.

(6) Für Fehlberatungen oder nicht geeignete Beratungsergebnisse wegen lückenhafter oder fehlerhafter Sachverhaltsschilderung

wird nicht gehaftet, es sei denn, der Kunde weist dem Makler nach, dass er vorsätzlich oder grob fahrlässig

gehandelt hat.

(7) Für Beratungsfehler und Schäden, die durch die Nichtbeachtung der Korrespondenzverpflichtung der Gesellschaften entstehen,

weil der Vermittler keine Kenntnis erlangte, haftet der Vermittler nicht.

(8) Für die Richtigkeit von EDV-Berechnungen, für Produktangaben oder Versicherungsbedingungen der Versicherer oder

sonstiger für den Auftraggeber tätiger Dritter haftet der Vermittler nicht.

(9) Für Vermögensschäden, die dem Kunden infolge leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten entstehen, haftet der

Vermittler nicht.

(10) Der Kunde hat keinen Anspruch auf Benennung des Vermögensschadenhaftpflichtversicherers.

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§ 10 Abtretungsverbot und Aufrechnungsverbot

(1) Sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte oder Ansprüche des Kunden gegen den Vermittler sind

nicht übertragbar, abtretbar oder belastbar.

(2) Die Aufrechnung des Kunden gegen eine Forderung des Vermittler ist unzulässig, soweit die Forderungen des Kunden

nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 11 Aufbewahrung von Unterlagen

(1) Der Vermittler hat die Kundenunterlagen für die Dauer von 5 Jahren nach Erteilung des Auftrages aufzubewahren. Diese

Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn der Vermittler den Kunden schriftlich aufgefordert

hat, die Unterlagen in Empfang zu nehmen und der Kunde dieser Aufforderung binnen 6 Wochen nach Erhalt nicht

nachgekommen ist.

(2) Zu den Kundenunterlagen im Sinne dieser Regelung gehören alle Schriftstücke, die der Vermittler aus Anlass seiner

beruflichen Tätigkeit von dem Kunden oder für diesen erlangt hat. Dies gilt nicht für den Briefwechsel zwischen dem Vermittler

und dem Kunden und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen

Zwecken gefertigten Arbeitspapiere und Aufzeichnungen.

§ 12 Erklärungsfiktion

Der Kunde nimmt Änderungen dieser Geschäftsbedingungen durch sein Schweigen konkludent an, wenn ihm unter

drucktechnischer Hervorhebung die Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich durch den Vermittler

angezeigt worden sind, der Kunde innerhalb einer Frist von einen Monat ab Zugang der Änderung keinen Widerspruch gegen

die Änderung eingelegt hat, und er von dem Vermittler mit dem Änderungsschreiben explizit darauf hingewiesen worden ist,

dass sein Schweigen als Annahme der Änderung gilt.

§ 13 Datenschutz

Der Gesetzgeber verlangt zu Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten eine gesonderte Einwilligung des

Kunden. Diese Erklärung ist als Anlage zur Datenschutzerklärung diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beigefügt. Im

Übrigen unterzeichnet der Kunde bei jeder Antragsvermittlung eine Datenschutzerklärung der jeweiligen Versicherungsgesellschaft.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Sollte eine Regelung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, oder sich eine Regelungslücke herausstellen,

berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages als Ganzem. Die unwirksame Bestimmung oder die Schließung der Lücke hat

vielmehr ergänzend durch eine Regelung zu erfolgen, die dem beabsichtigtem Zwecke der Regelung am nächsten kommt.

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist der Sitz der

Vermittlerfirma, soweit beide Vertragsparteien Kaufleute oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind. Es findet

deutsches Recht Anwendung.

(3) Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vermittlervertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung

dieses Schriftformerfordernisses.